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Pensionsfähiges Diensteinkommen.
§ 48.
An Stelle des § 9 Abs. 1 treten folgende Vorschriften.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet
I. den Offizieren:
1. das etatsmäßige Gehalt (§ 6);
2. den Offizieren vom etatsmäßigen Vizeadmiral einschließlich abwärts der
Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften;
den Inhabern solcher Dienststellen, für welche in dem Reichshaushalts-
Etat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa
vermerkte pensionsfähige Wert;
3. den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich abwärts
eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mark;
4. den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich aufwärts
die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienstzulagen über
900 Mark jedoch nur 2/3 dieser Zulagen;
5. die Besoldungszuschüsse, bei solchen über 900 Mark jedoch nur 2/3 dieser
Zuschüsse;
6. den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teilnahme
an dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 108 Mark, eine Berechtigung
zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark,
7. den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und
Seefahrzulagen.
II. den Deckoffizieren:
1. das etatsmäßige Gehalt;
2. die beim Ausscheiden bezogene Seefahr- und Fachzulage;
3. eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark.
Pensionserhöhung.
§ 49.
Auf eine Pensionserhöhung im Betrage der Kriegszulage (§ 12) haben
diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder
1. durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen
Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder
2. infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen
Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer
dienstlichen Seereise
pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge
ihres Vorsatzes ist.
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