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truppen Anwendung, welche zwecks Verwendung in den Schutzgebieten bei
Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen zur Kolonialverwaltung kommandiert
sind und durch den Dienst in den Schutzgebieten pensionsberechtigt werden.
Schlußvorschrift.
§ 76.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den be—
stehenden Bestimmungen aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken
sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben,
mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine
Summe überwiesen,) welche sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes für
Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene im Verhältnisse der Kopf-
stärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Teile
des Reichsheeres bemißt.
§ 77.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann:
1. die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Offiziere, Sanitäts-
offiziere, Beamten und die im § 35 bezeichneten Personen betreffen,
mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;
2. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldaten-
standes vom 18. Juni 1901, soweit es die Offiziere, Sanitätsoffiziere
und deren Hinterbliebene betrifft;
3. die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom
7./18. Juli 1896, soweit sie die Versorgung der Offiziere und Beamten
regeln, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.