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§ 17.
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen
kann auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unter-
beamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar
erscheinen.
§ 18..
Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats-
und Kommunalbehörden, bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden-
versicherung sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum
Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden,
jedoch mit Ausschluß des Forstdienstes, sollen nach Maßgabe der vom Bundes-
rate festzusetzenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Zivil-
versorgungsscheins (Militäranwärter) und Inhabern des Anstellungsscheins besetzt
werden.
Diese Grundsätze sind dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 19.
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten, denen der Zivilversorgungsschein
wegen mangelnder Brauchbarkeit zum Beamten nicht erteilt wird, erhalten bei
der Entlassung aus dem aktiven Dienste eine laufende Geldentschädigung (Zivil-
versorgungsentschädigung) von 12 Mark monatlich.
Wird ihnen der Anspruch auf den Zivilversorgungsschein wegen mangelnder
Würdigkeit zum Beamten nicht zuerkannt, so kann die Zivilversorgungsentschädigung
bewilligt werden, sofern sie nicht durch ihr Verhalten einen Mangel an ehr-
liebender Gesinnung bekundet haben.
§ 20.
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und
bis zum Ablaufe von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militär-
dienst an Stelle des Scheines die Zivilversorgungsentschädigung von 12 Mark
monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) schon
endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungs-
entschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem
Zivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist.
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig.
Das Wahleecht erlischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten.
§ 21.
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungs-
schein oder auf die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der
Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus dem
aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf
die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde