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des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1 500 Mark bewilligt werden,
wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten.
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die ge-
zahlten Beträge auf die einmalige Abfindung anzurechnen.
§ 22.
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten
haben, sind zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle
des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate beschäftigt werden.
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst
nach völliger Rückzahlung der einmaligen Geldentschädigung.
§ 23.
Den im Zivilstaatsdienste sowie im Kommunal- und Institutendienst usw.
angestellten Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des
Jägerkorps wird die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensions-
fähige Dienstzeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens
soweit angerechnet, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts
angerechnet wird.
Landesrechtliche Vorschriften, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militär-
dienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt.
Bedingte Rente und Rentenzuschüsse.
§ 24.
Den im § 16 bezeichneten Kapitulanten, welche mit dem Zivilversorgungs-
schein entlassen werden, aber nicht alsbald im Zivildienst (§ 36) Anstellung oder
Beschäftigung finden, kann im Falle des Bedürfnisses eine Rente oder, falls sie
eine solche beziehen, ein Rentenzuschuß bis zur Erreichung der Vollrente ihres
Dienstgrads (§ 9 Abs. 1) gewährt werden, jedoch längstens auf die Dauer eines
Jahres von der Entlassung ab.
§ 25.
Unteroffizieren und Gemeinen, die wegen körperlicher Gebrechen aus dem
aktiven Dienste entlassen werden und auf Rente keinen Anspruch haben, kann
eine solche im Falle dringender Bedürftigkeit vorübergehend bis zum Betrage
von 50/100 der Vollrente ihres Dienstgrads ( § Abs. 1) gewährt werden.
Die erstmalige Gewährung ist nur bis zum Ablaufe von zwei Jahren
nach der Entlassung zulässig.
Alterszulage.
§ 26.
Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Empfängers der Kriegszulage
( §14) nicht 600 Mark, so kann ihm vom ersten Tage des Monats ab, in
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