Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                           — 604 — 
      An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf 
andere Behörden übertragen werden. 
            Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen, 
wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwister- 
kinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, 
in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
 
                         Ausschluß von der Pfändung und Besteuerung. 
                                                                  §  40. 
        Die Versorgungsgebührnisse und der Anspruch der Kapitulanten auf die 
in den Dienstvorschriften der Militärverwaltung ausgesetzte Dienstprämie sind der 
Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt für einen der Dienstprämie und 
der einmaligen Geldabfindung für den Zivilversorgungsschein (§ 21) gleich- 
kommenden Geldbetrag bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Auszahlung 
dieser Beträge. Die Vorschrift des § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung findet 
auf die Dienstprämie entsprechende Anwendung. 
         Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht er- 
hobener Beträge ist die Pfändung von Versorgungsgebührnissen ohne Beschränkung 
zulässig; jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden 
Versorgungsgebührnisse (§ 39) der Pfändung nicht unterworfen. 
          Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben 
bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder 
Art außer Ansatz. 
  
                                                       Schadensersatz. 
                                                              §  4l. 
        Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versorgungsberechtigten Personen haben 
aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die Militärverwaltung nur die 
auf diesem Gesetze beruhenden Ansprüche. 
Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes versorgungsberechtigten Personen 
ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung ver- 
ursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der 
durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Versorgungsgebühr- 
nissen auf die Militärverwaltung über.
 
                                                           Rechtsweg. 
                                                               §  42. 
         Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden 
Maßgaben zulässig: 
1. Der Militärfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
       des Kontingents vertreten.
	        
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