— 610 —
§ 58.
Der Anspruch auf Rentenerhöhung ist innerhalb zehn Jahren anzumelden;
der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im
Ausland erfolgten Entlassung.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 40 Abs. 3 finden auf die
Rentenerhöhung entsprechende Anwendung.
Die Rentenerhöhung ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Alterszulage.
§ 59.
Den im § 57 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den Voraus-
setzungen des § 26 auch die Alterszulage gewährt werden.
Zuständigkeit und Rechtsweg.
§ 60.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militär-
verwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der
Kaiserlichen Marine von der obersten Marineverwaltungsbehörde ausgeübt.
§ 61.
Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für die Be-
urteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend,
ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2 erfüllt sind.
Übergangsvorschriften.
§ 62.
Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche im Dienste
an einem Schiffbruch oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unter-
nehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben, sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Die Vorschrift des § 45 Nr. 2 Abs. 2 findet hierbei Anwendung.
Bei Berechnung des Teiles der Pension und der Dienstzulage, welcher
den bereits anerkannten Invaliden der Kaiserlichen Marine im Falle des § 45
Nr. 4 Abs. 2 zu gewähren ist, ist nur die Vollrente aus § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 zu Grunde zu legen, für Invalide, welche gemäß den Unfallfürsorgegesetzen
für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 15. März 1886 oder
vom 18. Juni 1901 anerkannt sind, dagegen die aus § 56 sich ergebende
erhöhte Vollrente.