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Dritter Teil.
Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten.
Allgemeine Vorschriften.
§ 63.
Die §§ 1 bis 48 finden auf die Personen der Unterklassen der Kaiserlichen
Schutztruppen, welche
1. aus dem Reichsheer übernommen sind
oder
2. ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen Genüge leisten
oder
3. aus dem Beurlaubtenstand in Fällen von Gefahr zu notwendigen
Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden
oder
4. nach Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in einem Schutzgebiet als
Kapitulanten der Kaiserlichen Schutztruppe angehören,
sowie auf die Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche
aus der Kaiserlichen Marine übernommen sind, auf diese außerdem die §§ 54
bis 58 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Fristen.
§ 64.
Ist der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit die Folge einer
Friedensdienstbeschädigung, welche durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes
bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verursacht worden ist,
so kann die Dienstbeschädigung auch nach der Entlassung festgestellt und der
Anspruch auf Rente bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gemacht werden.
Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im
Ausland erfolgten Entlassung.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Berechnung der Dienstzeit.
§ 65.
Die bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten zugebrachte
Dienstzeit wird, sofern sie mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung gedauert
hat, doppelt gerechnet. Seereisen in außerheimischen Gewässern (§ 54 Abs. 6)
rechnen hierbei der Verwendung bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten gleich.