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Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihrer aktiven Dienstpflicht bei den
Kaiserlichen Schutztruppen genügen, sowie in den Schutzgebieten sich dauernd auf—
haltende Personen des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, die in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiser-
lichen Schutztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropenzulage.
§ 70.
Werden Personen der Unterklassen nach dem Ausscheiden aus den Kaiser-
lichen Schutztruppen wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen
Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung rentenberechtigt,
nachdem sie in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine wieder eingetreten
sind, so fallen die gesamten Versorgungsgebührnisse dem Pensionsfonds des
Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine zur Last.
Zahlung der Versorgungsgebührnisse.
§ 71.
Scheiden Personen der Unterklassen aus den Kaiserlichen Schutztruppen mit
Anspruch auf Rente aus, so beginnt die Zahlung der Versorgungsgebührnisse
mit dem Ablaufe des auf den Monat der Entlassung folgenden Vierteljahrs.
Zuständigkeit und Rechtsweg.
§ 72.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militär-
verwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich
der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt.
§ 73.
Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ist für die Beurteilung
der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob die
Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
Abergangsvorschriften.
§ 77.
Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zahlende Gesamtbetrag
an Versorgungsgebührnissen für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
den Kaiserlichen Schutztruppen angehörenden Personen der Unterklassen darf
nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben, welche ihnen im Falle
der Pensionierung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Pension und
Pensionserhöhung zugestanden haben würden. Bei Ermittelung dieser Beträge
ist für Deckoffiziere das Dienstalter und der Dienstgrad zu Grunde zu legen,
welche sie bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht haben
würden.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 96