Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich ab- 
geschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebe- 
stelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der 
Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch kann 
ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an Brau- 
stoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden. 
                                                             § 22e. 
         Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 22 bezeichneten Brauer 
auf ihren Antrag unter den in den §§. 22 bis 22d vorgeschriebenen Bedingungen 
zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer zulassen, auch 
darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April 1908 von der Forderung der An- 
bringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter Anordnung anderer 
sichernder Maßnahmen absehen. 
         Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß 
mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit 
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Be- 
züglich der von der Verwiegungsvorrichtung der geineinschaftlich benutzten Malz- 
steuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 3a Abs. 3 ent- 
sprechende Anwendung. 
                                                           § 22 f 
       Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 22 und 22a zur 
Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig 
daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Ver- 
steuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum 
angeordnet werden. 
                        6. Hinter § 26 wird nachstehende Vorschrift eingeschaltet: 
                                                               §  26. 
            Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier 
verwendet, mitverwendet oder dem fertigen zum Absatze bestimmten Biere zusetzt 
oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt, 
verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in 
eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark. 
          Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatz- 
stoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 23) vorgefunden 
werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu anderen 
Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind. 
     Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz- oder 
Zusatzstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der 
Umschließungen einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören.
	        
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