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Tabake der angegebenen Art, die zur Herstellung von Zigaretten nachweislich
nicht verwendet werden.
Als Kleinverkaufspreis gilt der Warenpreis einschließlich der Steuer.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabakerzeugnisse von der Art und Form
der Zigarette, bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch eine andere Decke
ersetzt ist, der gleichen Steuer zu unterwerfen.
§ 3.
Entrichtung und Stundung der Steuer.
Die Zigarettensteuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks und der Zigaretten
sowie der Zigarettenhülsen und blättchen mittels Anbringung von Steuerzeichen
an den Packungen (§ 5) zu entrichten, bevor die verpackten Erzeugnisse aus der
Erzeugungsstätte entfernt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen der bezeichneten
Art hat die Versteuerung durch den Bezieher bei der Zollabfertigung oder, wo
eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem
Empfange zu geschehen.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, nach
denen die Packungen einzurichten sind, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren
Vertrieb und die Art ihrer Verwendung und Entwertung trifft der Bundesrat.
Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete Steuerzeichen ein
Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein Umtausch oder eine Rück-
zahlung gewährt werden darf.
Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet und ent-
wertet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Die Anbringung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn der Zigaretten-
tabak oder die Zigaretten sowie die Zigarettenhülsen und blättchen zur Ausfuhr
unter amtlicher Aufsicht oder wenn der Zigarettentabak, die Zigarettenhülsen und
blättchen zur Abgabe an inländische Zigarettenfabrikanten behufs weiterer Ver-
arbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe vor der Entnahme aus der Er-
zeugungsstätte angemeldet werden.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten
zu stunden.
§ 4.
Verjährung der Steuer.
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung der Steuer verjähren in einem
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1) oder der
Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer
verjährt in drei Jahren.
§ 5.
Verpackungszwang.
Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und blättchen dürfen
im Inlande vom Hersteller und Großhändler nur in vollständig geschlossenen
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