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Die gewerbsmäßige Herstellung von Zigarettentabak und Zigaretten darf
nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.
§ 8.
Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart
der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben
der einzelnen Packungen zu verlangen.
Bei jeder Anderung der angemeldeten Verhältnisse (9§8 7, 8) hat alsbald
eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen.
§ 9.
Kleinverkauf der tabakverarbeitenden Betriebe und der Hersteller von Z Zigarettenhülsen
und blättchen.
Inhaber tabakverarbeitender Betriebe jeder Art, die neben der Anfertigung
von Tabakerzeugnissen den Kleinverkauf von Zigarettentabak oder von Zigaretten
betreiben wollen, sowie Hersteller von Zigarettenhülsen und blättchen, die diese
Erzeugnisse im kleinen abgeben wollen, haben dies unter genauer Beschreibung
der Räume, in denen der Kleinverkauf stattfinden soll, der Steuerbehörde anzu-
zeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung des
Steuereinganges anzuordnenden Maßnahmen.
§ 10.
Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.
Jeder Wechsel im Besitz eines mit der Herstellung von Zigarettentabak
oder Zigaretten sowie von Zigarettenhülsen oder blättchen sich befassenden Be-
triebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Wird ein Betrieb vom Besitzer nicht selbst geleitet, so hat letzterer der Steuer-
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen
und Auftrage handelt.
§ 11.
Lagerung der fertigen Erzeugnisse; Buchführung.
Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und blättchen dürfen
nur in den angemeldeten Räumen (§ 7) gelagert und verpackt werden. Über Zu-
und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung
der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu
halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An-
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht
stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld
nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.