Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 635 — 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Zigarettentabak und Zigaretten darf 
nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. 
                                                    §   8. 
            Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart 
der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben 
der einzelnen Packungen zu verlangen. 
           Bei jeder Anderung der angemeldeten Verhältnisse (9§8 7, 8) hat alsbald 
eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen. 
                                                          §  9. 
Kleinverkauf der tabakverarbeitenden Betriebe und der Hersteller von  Z                     Zigarettenhülsen            
                                                      und blättchen. 
Inhaber tabakverarbeitender Betriebe jeder Art, die neben der Anfertigung 
von Tabakerzeugnissen den Kleinverkauf von Zigarettentabak oder von Zigaretten 
betreiben wollen, sowie Hersteller von Zigarettenhülsen und blättchen, die diese 
Erzeugnisse im kleinen abgeben wollen, haben dies unter genauer Beschreibung 
der Räume, in denen der Kleinverkauf stattfinden soll, der Steuerbehörde anzu- 
zeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung des 
Steuereinganges anzuordnenden Maßnahmen. 
  
  
                                                                     §  10. 
                         Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. 
      Jeder Wechsel im Besitz eines mit der Herstellung von Zigarettentabak 
oder Zigaretten sowie von Zigarettenhülsen oder blättchen sich befassenden Be- 
triebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
Wird ein Betrieb vom Besitzer nicht selbst geleitet, so hat letzterer der Steuer- 
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen 
und Auftrage handelt. 
                                                                 §  11. 
                          Lagerung der fertigen Erzeugnisse; Buchführung. 
    Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und blättchen dürfen 
nur in den angemeldeten Räumen (§ 7) gelagert und verpackt werden. Über Zu- 
und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung 
der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu 
halten sind. 
         Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht 
stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld 
nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.
	        
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