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Artikel 3.
I. Die Uberschrift zum Abschnitte IV des Gesetzes und die §§ 32 bis 35
daselbst erhalten folgende Fassung:
IV. Frachturkunden.
(Tarifnummer 6.)
§ 32.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs bezeichneten
Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im
Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen
Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger
der Sendung ob.
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer
verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender oder Empfänger einzieht.
§ 33.
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer 6a, b
und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen
handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 6c) darf nur erfolgen,
wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab-
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande
befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art aus-
gehändigt wird.
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden
im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
§ 34.
Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland aus-
gestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder aus-
zuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Al-
gabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle
der inländische Vectreter.
· § 35.
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift-
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller
erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem
die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schrift-
stücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b) c zu entrichten ist,
sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 101