— 648 —
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aus-
hindigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem
Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen
Frachtführer zu erfolgen.
II. § 38 Abs. 3 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert:
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 33 Abs. 1
zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Ur-
kunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Artikel 4.
Hinter § 40 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
IV a. Personenfahrkarten.
(Tarifnummer 7.)
§ 40 a
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 7 des Tarifs bezeich-
neten Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im Inland ausgestellt werden,
den Eisenbahnverwaltungen und den Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche
den Betrag von dem Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind.
§ 40 b.
Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe, welche vom Reiche
oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben der zuständigen Steuerstelle in
vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl
der steuerpflichtigen Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags
erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von der
Steuerstelle festgesetzt und eingezogen.
§ 40c.
Andere als die im § 40 b bezeichneten Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-
verwaltungen haben den Abgabenbetrag für die auszugebenden Fahrkarten im
voraus zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung
des Abgabenbetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vor-
zulegenden Fahrkarten.
§ 40 d.
Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs-
maßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 40c eine Abstempelung der Karten
ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung