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§ 40 s.
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft,
welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte
gleichkommt.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so
tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig
bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein.
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten
kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.
§ 40. t
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher
Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und
für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der
Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Hochstsätze vor-
zuschreiben.
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche
eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist,
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.
Artikel 6.
Hinter § 40 des Gesetzes sind ferner folgende Bestimmungen einzuschalten:
IV e. Vergütungen.
(Tarifnummer 9.)
§ 40 u.
Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine
besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der
gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reise-
gelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9.), die den zur Uberwachung der Geschäfts-
führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz-
aufstellung gewährt worden sind.
§ 40 v.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstande, den
persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den Geschäftsführern der in
§ 40 u genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu
Lasten der zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten.