Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 653 — 
                                               § 40 w. 
      Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung 
von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder 
von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate 
steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung 
der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 
                                                  §  40 x. 
         Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder 
des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise die Geschäfts- 
führer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des 
hinterzogenen Stempels beträgt. 
                                             Artikel 7. 
             Der § 44 Abs. 2 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert: 
      Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 19, 27, 38, 40f, 
40s. und 40x aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung 
nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
                                                   Artikel 8. 
            Der § 49 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentuchtung unterliegen alle die- 
jenigen, welche abgabenpflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten 
Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) 
gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. 
                                                   Artikel 9. 
        Der Reichskanzler wird ermächtigt, die unter Berücksichtigung der vor- 
stehenden Anderungen sich ergebende Fassung des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes 
mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen als 
„Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs- 
Gesetzblatt bekannt zu machen. Dabei sind im § 55 die Worte „und ist den 
einzelnen Bundesstaaten“ bis „überweisen“ zu streichen, und es ist folgender Satz 
anzufügen: „Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten Abgaben 
ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich ver- 
anstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes 
bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit 
welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.“ 
 
	        
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