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§ 40 w.
Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung
von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder
von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate
steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung
der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.
§ 40 x.
Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder
des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise die Geschäfts-
führer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des
hinterzogenen Stempels beträgt.
Artikel 7.
Der § 44 Abs. 2 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert:
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 19, 27, 38, 40f,
40s. und 40x aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung
nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.
Artikel 8.
Der § 49 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentuchtung unterliegen alle die-
jenigen, welche abgabenpflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten
Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs)
gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.
Artikel 9.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die unter Berücksichtigung der vor-
stehenden Anderungen sich ergebende Fassung des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes
mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen als
„Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen. Dabei sind im § 55 die Worte „und ist den
einzelnen Bundesstaaten“ bis „überweisen“ zu streichen, und es ist folgender Satz
anzufügen: „Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten Abgaben
ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich ver-
anstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes
bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit
welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.“