Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                    — 666 — 
Staat zuständig, in welchem der Wohnsitz- liegt, an dem er sich zuletzt auf- 
gehalten hat. 
         Soweit die Steuer von einem Grundstücke (§ 7 Abs. 1, 3) zu entrichten 
ist, ist der Bundesstaat zuständig, in welchem sich das Grundstück befindet. 
Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inlande, so ist im Falle des § 5 
Abs. 1 der Bundesstaat, welchem er angehört hat, in den Fällen des § 6 
Abs. 1, 5 der Bundesstaat, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt 
hat, für die Erhebung der Steuer zuständig. Im Falle des § 6 Abs. 2 ist für 
die Zuständigkeit der Wohnsitz oder der Aufenthalt des Erwerbers maßgebend. 
       Bestehen zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheiten über 
ihre Zuständigkeit, so bestimmt auf Anrufen eines dieser Bundesstaaten der 
Bundesrat den für die Erhebung der Steuer zuständigen Staat.
 
                                                           §  34. 
         Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird durch die von der Landes- 
regierung hierzu bestimmten Steuerstellen (Erbschaftssteuerämter) geführt. Diese 
unterstehen anderen, gleichfalls von der Landesregierung zu bestimmenden Behörden 
(Oberbehörden) und letztere der obersten Landesfinanzbehörde 
 
                                                     § 35. 
     Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben in Ansehung der 
Verwaltung der Erbschaftssteuer dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in 
Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
     In denjenigen Staaten, in welchen die Geschäfte der Oberbehörde für die 
Erbschaftssteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, 
werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom 
Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung geregelt. 
· Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, soweit das Erbschaftssteuer- 
wesen in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen.
 
                                        Anmeldung des Erwerbes. 
                                                          § 36. 
      Jeder, dem ein steuerpflichtiger Enverb von Todes wegen (§§ 1 bis 4) 
anfällt, ist verpflichtet, ihn binnen einer Frist von drei Monaten oder, wenn er 
sich bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält, binnen einer Frist von 
sechs Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfalle dem zuständigen Erb- 
schaftssteueramte schriftlich anzumelden. 
         Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem 
deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes 
wegen beruht.