Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Erklärung über die 
Verwendung von 
Zucker. 
Zeit der 
Einmaischungen. 
Erwarten 
der Steuerbeamten. 
                                                    — 682 — 
                                                       §   22. 
       Wer Zucker zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von 
den Anmeldungen für die einzelnen Gebräue (§ 20), mindestens drei Tage vor 
der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung 
in doppelter Ausfertigung zu übergeben. In der Erklärung ist die Art und 
Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der 
Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung 
des Vorrats (§ 17 Abs. 4) näher zu beschreiben. Bei dem Betrieb ist diese Er- 
klärung genau zu befolgen. Später beabsichtigte dauernde Anderungen sind 
innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der 
Erklärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der Brauerei zur Einsicht 
der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen 
abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 20 abzugebenden Brau- 
anzeige anzumelden. 
          Die Verwendung von Zucker darf in der Regel nur innerhalb der Zeit 
vom Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze 
stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Direktivbehörde 
anzuordnenden Maßnahmen zulässig. 
                                                              §  23. 
             Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar 
in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens 6 bis abends 
10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von morgens 4 bis abends 10 Uhr. 
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei un- 
unterbrochenem Betriebe nicht versagt werden. 
         Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, an dem mit dem Ab- 
lassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. 
                                                           §   24. 
          Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- 
zeigten Stunde des Einmaischens (§ 20) abzuwarten. 
            Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegen- 
wart die Braustoffe abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen 
werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde 
gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen. 
         Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmaischungen (§ 20) am Auf- 
bewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für 
die späteren Beschickungen bestimmten Vorräte bis zur Stunde ihrer Eimmaischung 
aussetzen und diese Vorräte selbst an dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter 
amtlichen Verschluß nehmen. 
        Zucker darf nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bier- 
bereitung, bei dem er nach der Erklärung (§ 22) Verwendung finden soll, und
	        
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