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Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des
Abgabenbetrags erfolgen.
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten
trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne
Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.
§ 59.
Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge
die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder
die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig ver-
steuerten Erlaubniskarte erfolgen.
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die
Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaub-
niskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des
für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kenn-
zeichens zu bewirken.
§ 60.
Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei
sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienst-
kleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den
Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempel-
pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in
der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlaß
außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden.
§ 61.
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft,
welche dem fünf bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleich-
kommt.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so
tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig
bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein.
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten
kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.
§ 62.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher
Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und
für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der