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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Hun-
dert
Tau,
send
Steuersatz
vom
Mark, Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
(7.)
Für Fabrkarten, welche zum halben Betrage des
auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben
werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den
vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch
mindestens 5 Pfennig, zu entrichten.
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des
gesamten Beförderungspreises zu entrichten.
Erlanbniskarten für Kraftfahrzenge.
a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Per-
sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und
Plätzen, und zwar:
1. für Krafträder
2. für Kraftwagen
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften
b) von über 6, jedoch nicht mehr als
10 Pferdekräsftten
e) von über 10, jedoch nicht mehr als
25 Pferdekräften
d) von über 25 Pferdekräften
als Grundbetrag;
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder
einem Teile einer Pferdekraft
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferde-
kräfte hat
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr
als 10 Pferdekräfte hat .. .. .. . . ...
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr
als 25 Pferbekräfte hat . ... .. . . ...
im übrigen
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte,
wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für
einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit.
raum beantragt wird.
von jeder einzelnen Karte.