Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
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Tau, 
send 
Steuersatz 
vom 
Mark, Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
(7.) 
  
Für Fabrkarten, welche zum halben Betrage des 
auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben 
werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den 
vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch 
mindestens 5 Pfennig, zu entrichten. 
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung 
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der 
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein 
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des 
gesamten Beförderungspreises zu entrichten. 
Erlanbniskarten für Kraftfahrzenge. 
a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Per- 
sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen, und zwar: 
1. für Krafträder 
2. für Kraftwagen 
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften 
b) von über 6, jedoch nicht mehr als 
10 Pferdekräsftten 
e) von über 10, jedoch nicht mehr als 
25 Pferdekräften 
d) von über 25 Pferdekräften 
als Grundbetrag; 
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder 
einem Teile einer Pferdekraft 
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferde- 
kräfte hat 
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr 
als 10 Pferdekräfte hat .. .. .. . . ... 
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr 
als 25 Pferbekräfte hat . ... .. . . ... 
im übrigen 
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, 
wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für 
einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit. 
raum beantragt wird. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von jeder einzelnen Karte. 
  
 
	        
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