Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 806 — 
  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Ver- 
zollungs. 
maßstab. 
Zollsatz 
Kronen. 1 Öre. 
  
299 
317 
348 
  
(Noch: Kleider usw.) 
Zutaten, werden ohne Aufschlag nach den für 
Strümpfe und Strumpfwirkerwaren gegebenen Be- 
stimmungen verzollt. Als gewöhnliche Zutaten sind 
anzusehen: Knöpfe, Knopfleisten, Riemen, Zugschnüre 
und Zugbänder, Schleifen, einfache Quasten und 
dergleichen. 
Knöpfe, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt: 
aus zusammengesetztem oder im allgemeinen Tarife nicht 
als bearbeitet aufgeführtem Stoffe, mit Ausnahme 
von Knöpfen, in welchen Seide enthalten ist... 
andere Arten, mit Ausnahme solcher, in denen Seide 
enthalten ist, werden wie der betreffende Stoff, be- 
arbeitet, verzollt. 
Anmerkung. Knöpfe nur mit Osen aus einem 
anderen Stoffe werden wie der bearbeitete Stoff des Knopfes 
selbst verzollt. 
Korbwaren, ausgenommen solche aus ungeschälten Zweigen 
und gröberen Spänen 
Spielzeug aller Art, ohne Rücksicht auf das Material, 
sowie Teile davon . . .. .... .. . . .. . .. . . .. . . . . . .. 
Anmerkung. Hierunter fällt auch Christbaumschmuck, 
soweit er nicht nach seiner Beschaffenheit niedrigeren Zoll- 
sätzen unterliegt. 
Tonwaren, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt: 
Ziegel: 
feuerfeste, auch sogenannte Fassadeziegel und Bürger- 
steigstnnn 
  
kg 
100 kg 
  
  
 
	        
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