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Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
Ver-
zollungs.
maßstab.
Zollsatz
Kronen. 1 Öre.
299
317
348
(Noch: Kleider usw.)
Zutaten, werden ohne Aufschlag nach den für
Strümpfe und Strumpfwirkerwaren gegebenen Be-
stimmungen verzollt. Als gewöhnliche Zutaten sind
anzusehen: Knöpfe, Knopfleisten, Riemen, Zugschnüre
und Zugbänder, Schleifen, einfache Quasten und
dergleichen.
Knöpfe, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:
aus zusammengesetztem oder im allgemeinen Tarife nicht
als bearbeitet aufgeführtem Stoffe, mit Ausnahme
von Knöpfen, in welchen Seide enthalten ist...
andere Arten, mit Ausnahme solcher, in denen Seide
enthalten ist, werden wie der betreffende Stoff, be-
arbeitet, verzollt.
Anmerkung. Knöpfe nur mit Osen aus einem
anderen Stoffe werden wie der bearbeitete Stoff des Knopfes
selbst verzollt.
Korbwaren, ausgenommen solche aus ungeschälten Zweigen
und gröberen Spänen
Spielzeug aller Art, ohne Rücksicht auf das Material,
sowie Teile davon . . .. .... .. . . .. . .. . . .. . . . . . ..
Anmerkung. Hierunter fällt auch Christbaumschmuck,
soweit er nicht nach seiner Beschaffenheit niedrigeren Zoll-
sätzen unterliegt.
Tonwaren, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:
Ziegel:
feuerfeste, auch sogenannte Fassadeziegel und Bürger-
steigstnnn
kg
100 kg