Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

820 
  
  
Nummer Ver- 
eds · 
schwedischen Benennung der Gegenstände. zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab. 
Tarifs. Kronen. Öre. 
aus 540 Kartoffeln, frisch, in der Zeit vom 1. August bis 
14. Februar – frei 
543| Perlmutter, bearbeitet, ausgenommen Messergriffe und 
Material dazu . . .. . .. kg 2 — 
547 | Riemen aus Leder, zusammengenäht, zusammengenietet oder 
in anderer Weise verbunden sowie andere, im allgemeinen 
Tarif anderweit nicht genannt, ersichtlich als Treib- 
riemen für Maschinen bestimnt 100 Kronen 10 
 557  Sattlerwaren, im allgemeinen Tarif anderweit nicht ge- 
nannt, mit oder ohne Beschlag kg 1 20 
560 Kochsalz aller Art . ... . . ...... .. ..... ..... . . . ... — frei 
II — frei 
hinter 566 Schals jeder Größe, auch andere Tücher: 
gewebte werden wie Gewebe verzollt. 
Anmerkung. Schals mit angenähten oder ange- 
knüpften Fransen fallen unter die Position Kleider. 
Nur gesäumte Schals werden nach den in der Position 
»Kleider« für Kleidungsstücke aus Leinen oder Baumwolle 
ohne andere Näharbeit als Säumen oder Einfassen ge- 
gebenen Bestimmungen verzollt. 
auf dem Strumpfwirkerstuhl angefertigte, gestrickte, ge- 
häkelte oder geknüpfte fallen unter Strümpfe und 
Strumpfwaren. 
574 Seide, gefärbt oder gebleicht kg 2 — 
  
  
  
 
	        
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