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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Graudenz. S. 857. —
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und
mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des
Zuckers. S. 857.
(Nr. 3270.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung
Graudenz. Vom 2. August 1906.
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund-
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Festung Graudenz eine
Erweiterung ihrer Rayons infolge Neuanlage von Befestigungen in Aussicht
genommen ist.
Norderney, den 2. August 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
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(Nr. 3271.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem zwischen dem
Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom
5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. Vom 2. August 1906.
Dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen
Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers (Reichs-Gesetzbl.
1903 S. 7) tritt vom 1. September d. J. ab auf Grund des Artikel 9 die
Schweiz bei, und zwar mit der Maßgabe, daß sie, solange sie keinen Zucker
ausführt, von den Verpflichtungen der Artikel 2 und 3 des Vertrags frei bleibt.
Berlin, den 2. August 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Mühlberg.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 133
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1906.