IX
Bei Aräometern ohne Thermometer muß sich das Beschwerungsmaterial
stets in einem allseitig geschlossenen Gefäße befinden. In allen Fällen soll das
Gefäß, wenn zur Beschwerung Schrot verwandt wird, so bemessen sein, daß es
durch die Beschwerungskörper möglichst ausgefüllt wird.
§ 4.
Bezeichnung.
1. Die Aufschriften sollen in der Regel auf den Skalen angebracht sein.
Die Aufschrift der Aräometerskale soll die Art des Instruments und seiner An-
wendung unzweideutig kennzeichnen, insbesondere soll sie, falls der Name des
Aräometers dies nicht schon kenntlich macht, angeben, für welche Flüssigkeit das
Aräometer bestimmt ist, ebenso bei welcher Temperatur (Normaltemperatur) es
richtig anzeigen soll. Bei den Angaben sind unzweideutige Abkürzungen zulässig.
Ist das Aräometer für undurchsichtige Flüssigkeiten bestimmt, so daß die Ablesung
nur an der oberen Begrenzung des Flüssigkeitswulstes erfolgen kann, so soll die
Aufschrift einen entsprechenden Hinweis enthalten, z. B. „Ablesung am Wulst-
rande“, „Ablesung oben“, „obere Ablesung“ oder ähnlich. Bei Aräometern ohne
Thermometer ist es auch zulässig, die Aufschrift auf einem besonderen Papier-
streifen, der sich im Innern des Glaskörpers befindet, anzubringen.
2. Die Thermometerskale muß die Bezeichnung tragen: „Grade des hundert-
teiligen Thermometers“ oder „Grade C.“ oder ähnlich.
3. Jedes Aräometer soll mit einer Geschäftsnummer versehen sein, auch
darf Name und Sitz eines Geschäfts sowie Jahr und Tag der Anfertigung
angegeben sein (vergleiche Ziffer 1).
§ 5.
Fehlergrenzen.
1. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit dürfen an der
Aräometerskale höchstens betragen:
a) bei den Prozent- und Grad-Aräometern, je nachdem die Aräometer-
skale eingeteilt ist in
ganze { Prozente/Grade } ....................... 0,4 Prozent/Grad
halbe { Prozente/Grade } ...................... 0,25 Prozent/Grad
fünftel { Prozente/Grade } ...................... 0,15 Prozent/Grad
zehntel { Prozente/Grade } ...................... 0,1 Prozent/Grad
b) bei den Dichte-Aräometern: in der Regel den Wert eines kleinsten
Teilabschnitts, soweit nicht die besonderen Vorschriften abweichende Be-
stimmungen enthalten.
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