Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

    
  
    


  



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geregelt.  Uebertretungen  der  dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Stellung  der
Pferde  zur  Vormusterung,  Musterung  oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  geahndet.  *“

§.  28.
Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet:

1)  die  für  die  Beförderung  von  Mannschaften  und  Pferden  erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände  ihrer  Eisenbahnwagen  vorräthig  zu  halten;

2)  die  Beförderung  der  bewaffneten  Macht  und  der  Kriegsbedürfnisse  zu
bewirken;

3)  ihr  Personal  und  ihr  zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  von  Eisenbahnen
  dienliches  Material  herzugeben.

  §.29.

Für  die  Bereithaltung  der  Ausrüstungsgegenstände  der  Eisenbahnwagen
(§.  28  Nr.  1)  wird  eine  Vergütung  nicht  gewährt.  .

Für  die  Militärtransporte  (§.  28  Nr.  2)  und  die  Hergabe  von  Betriebsmaterial
  (§.  28  Nr.  3)  erhalten  die  Eisenbahnverwaltungen  Vergütungen  nach
Maßgabe  eines  vom  Bundesrathe  zu  erlassenden  und  von  Zeit  zu  Zeit  zu
revidirenden  allgemeinen  Tarifs.

Die  Vergütung  für  das  übrige  hergegebene  Material  wird  gemäß  §§.  15
und  33  festgesetzt.  §.  30

Die  den  Eisenbahnverwaltungen  nach  §.  29  zu  gewährenden  Vergütungen
werden  bis  nach  Eingang,  Prüfung  und  Feststellung  der  Liquidationen  gestundet
und  von  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Eingang  der  gehörig  belegten  Liquidation
folgenden  Monats  mit  vier  vom  Hundert  verzinst.  Die  Zahlung  der  festgestellten
Beträge  und  Zinsen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel.  Hinsichtlich
des  Aufrufes  und  der  Präklusion  der  auf  Grund  des  §.  28  zu  erhebenden  Ansprüche
  finden  die  Bestimmungen  im  §.  22  analoge  Anwendung.

§.  31.

Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  auf  dem  Kriegsschauplatze  selbst  oder  in.
der  Nähe  desselben  haben  bezüglich  der  Einrichtung,  Fortführung,  Einstellung
und  Wiederaufnahme  des  Bahnbetriebes  den  Anordnungen  der  Militärbehörde
Folge  zu  leisten.  ,

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  gegen  diese  Anordnungen  ist  die  Militärbehörde
  berechtigt,  dieselben  auf  Kosten  der  Eisenbahnverwaltungen  zur  Ausführung
  zu  bringen.

§.  32.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Friedenszustand  für  die  gesammte  bewaffnete
  Macht  oder  einzelne  Abtheilungen  derselben  wieder  eintreten  und  die
Verpflichtung  zu  Leistungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  aufhören  soll,  wird
jedesmal  durch  Kaiserliche  Verordnung  festgestellt  und  im  Reichs-Gesetzblatte  bekannt
  gemacht.