Oberlandesgerichtliche Entscheibungen. 61
eigenthümers begründen sollten gegenüber jedem Dritten,
welcher die Auslagen für Herstellung einer neuen Ortsstraße
bestritten hat, weit über den Rahmen von zuläßigen, zur
Ausfüllung der Blankettnormen in §8 367 Nr. 15, § 368
Nr. 3. St G., Art. 73 und 101 PStGB. dienen sollen,
den Polizeivorschriften hinausgehen würden.
Wenn gesagt wurde, die Legalität dieser Bestimmungen
könne um so weniger bezweifelt werden, als über
deren Erlassung die drei Gesetzgebungsfactoren einverstanden
gewesen seien (so Herrmann, Bauordnung vom
31. Juli 1890 4. Aufl. Anm. zu § 62 S. 72), so ist
dagegen einfach zu bemerken, daß für die Frage der civilrechtlichen
Gültigkeit einer neuen positiven Satzung
in Bayern nur entscheidend sein kann, ob letztere in der
Form des Gesetzes erlassen ist oder nicht.
Die Nothwendigkeit der Fragestellung nach der civilrechtlichen
Bedeutung der mehrerwähnten Paragraphen der
Bauordnungen ergibt sich sofort auch bei Jubetrachtnahme
der weiteren Aufstellung des genannten verdienstvollen
Commentators der Bauordnung, daß die zum Ersatze
geeigneten Kosten Aufwendungen in rem, d. h. zu
Gunsten der anliegenden Grundstücke seien, und daher
den jeweiligen Eigenthümer treffen, wenn vor deren
Fälligkeit ein Besitzwechsel stattgefunden hat (a. a. O.
Anm. 15 Abs. 3 S. 74).
Hier wird geradezu ein privatrechtlicher Grundsatz
statuirt, als Inhalt der erwähnten Vorschriften hingestellt,
das Grundstück sei real belastet.
Nun können zwar durch Gesetz zweifellos auch
neue Realbelastungen privat-, wie öffentlichrechtlicher
Natur geschaffen werden, nicht aber durch blos polizeiliche
Anordnungen zum Vollzuge einzelner bestimmter Normen
des Straf= und Polizeistrafgesetzes in Betreff der
Bauführungen.
Dies folgt eigentlich schon aus der ausdrücklich einschränkenden
Bestimmung in Art. 101 Abs. 2 und 3