Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Oberlandesgerichtliche  Entscheibungen.  61

eigenthümers  begründen  sollten  gegenüber  jedem  Dritten,
welcher  die  Auslagen  für  Herstellung  einer  neuen  Ortsstraße
bestritten  hat,  weit  über  den  Rahmen  von  zuläßigen,  zur
Ausfüllung  der  Blankettnormen  in  §8  367  Nr.  15,  §  368
Nr.  3.  St  G.,  Art.  73  und  101  PStGB.  dienen  sollen,
den  Polizeivorschriften  hinausgehen  würden.

Wenn  gesagt  wurde,  die  Legalität  dieser  Bestimmungen
  könne  um  so  weniger  bezweifelt  werden,  als  über
deren  Erlassung  die  drei  Gesetzgebungsfactoren  einverstanden
  gewesen  seien  (so  Herrmann,  Bauordnung  vom
31.  Juli  1890  4.  Aufl.  Anm.  zu  §  62  S.  72),  so  ist
dagegen  einfach  zu  bemerken,  daß  für  die  Frage  der  civilrechtlichen
  Gültigkeit  einer  neuen  positiven  Satzung
in  Bayern  nur  entscheidend  sein  kann,  ob  letztere  in  der
Form  des  Gesetzes  erlassen  ist  oder  nicht.

Die  Nothwendigkeit  der  Fragestellung  nach  der  civilrechtlichen
  Bedeutung  der  mehrerwähnten  Paragraphen  der
Bauordnungen  ergibt  sich  sofort  auch  bei  Jubetrachtnahme
der  weiteren  Aufstellung  des  genannten  verdienstvollen
Commentators  der  Bauordnung,  daß  die  zum  Ersatze
geeigneten  Kosten  Aufwendungen  in  rem,  d.  h.  zu
Gunsten  der  anliegenden  Grundstücke  seien,  und  daher
den  jeweiligen  Eigenthümer  treffen,  wenn  vor  deren
Fälligkeit  ein  Besitzwechsel  stattgefunden  hat  (a.  a.  O.
Anm.  15  Abs.  3  S.  74).

Hier  wird  geradezu  ein  privatrechtlicher  Grundsatz
  statuirt,  als  Inhalt  der  erwähnten  Vorschriften  hingestellt,
  das  Grundstück  sei  real  belastet.

Nun  können  zwar  durch  Gesetz  zweifellos  auch
neue  Realbelastungen  privat-,  wie  öffentlichrechtlicher
Natur  geschaffen  werden,  nicht  aber  durch  blos  polizeiliche
Anordnungen  zum  Vollzuge  einzelner  bestimmter  Normen
des  Straf=  und  Polizeistrafgesetzes  in  Betreff  der
Bauführungen.

Dies  folgt  eigentlich  schon  aus  der  ausdrücklich  einschränkenden
  Bestimmung  in  Art.  101  Abs.  2  und  3