Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8.  5.

Das  Recht  zum  Fischen  für  die  Fischereiberechtigten  beschränkt  sich  auf  das  Fischwasser
  innerhalb  der  beiden  Ufer.

Wenn  das  Wasser  über  das  Ufer  auswitt,  so  gehören  dle  auf  den  Ufergrundstücken
  zurückgebliebenen  Fische  den  betreffenden  Grundbesigern,  welche  jedoch  nicht  berechiigt
sfind,  das  Wiederabsließen  des  Wassers  oder  das  Zurückweichen  der  Fische  in  das  normale
  Fischwasser  durch  Vorrichtungen  zu  hindern.

.  6.
Wo
1)  die  einzelnen  Flurbezirke  zu  selbsiständiger  Ausübung  der  Fischerei  zu  klein
sind  (5.  7)  oder
2)  neben  der  polltischen  Gemeinde  andere  Ftschereiberechtigte  innerhalb  des  Flurbezirks
  vorhanden  sind,
3)  in  einer  Flur  mehr  als  zwel  Fischereiberechtigte  vorhanden  sind,
können  verschiedenen  Berechtigten  zustehende,  zusammenhängende  Fischwasser  zum  Behuf
einer  gemeinschaftlichen  Bewirthschaftung  und  Nutzung  nach  Vernehmung  der  Berechtigten
r-  den  Bezirksausschuß  im  Interesse  der  Fischerei  zu  einem  Fischereibezirk  vereinigt
werden.

Die  innerhalb  eines  Fischereibezirks  vorhandenen  Fischeretberechilgten  bilden  eine
Genossenschaft.

Der  Sib  und  die  Verfassung  der  Genossenschaft,  die  Rechte  und  Pfllchten  derselben,
ihrer  Mitglieder  und  Organe,  die  Art  und  Welse  der  gemeinschaftlichen  Bewirthschaftung
werden  durch  Satungen  geregelt,  welche  durch  Mehrheitsbeschluh  der  Betheiligten  (§.  10)
festzustellen  und  vom  Bezirksausschuß  zu  bestätigen  sind.

C.  7.

Bei  Bildung  der  Fischereibezirke  in  Gemäßheit  des  §.  6  sub  1  ist  darauf  zu  sehen,
daß  soweit  thunlich  die  Wasserstrecken  für  jeden  Bezirk  nicht  unter  2000  Meter  Längenmaß
  haben  und  daß  die  Zahl  der  hierfür  Fischereiberechtigten  sich  mindestens  auf  3
beläuft,  während  bei  geringerer  Zahl  die  einzelnen  Fischerelberechtlgten  für  sich  die
Fischerei  ausüben  können.

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8.  B.
Das  Gewerbe  der  Fischerei  kann  Seilen  der  politischen  Gemeinden  oder  in  Fischertibezirken
  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  einen  angenommenen  Fischer  ausgeübt  werden.
Asterpachtungen  find  nicht  zulässig.