150 Stempeltarif. Donationen.
8 4. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es
zur Erwerbung von unbeweglichen Gegenständen durch in—
ländische oder ausländische Korporationen und andere juristische
Personen überhaupt der Genehmigung des Staates bedarf,
werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Soweit es jedoch zu einer solchen Erwerbung nach gegen—
wärtig geltenden Vorschriften der Genehmigung des Königs
oder der Ministerien bedarf, können statt dessen durch König—
liche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung fortan
zustehen soll, anderweitig bestimmt werden.
8 5. Einer Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle
entsprechender Gefängnißstrafe unterliegen:
1. Vorsteher von inländischen Korporationen und anderen
juristischen Personen, welche für dieselben Schenkungen
oder letztwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne
die dazu erforderliche Genehmigung innerhalb vier
Wochen nachzusuchen;
diejenigen, welche einer ausländischen Korporation oder
anderen juristischen Person Schenkungen oder letztwillige
Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu ersorderliche
Genehmigung ertheilt ist.
§ 6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden
auf Familien-Stiftungen und Familien-Fideikommisse keine Anwendung.
.
8 7. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Ein—
klange stehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom
13. Mai 1833 — Ges.-Samml. S. 49 —, die Allerhöchste
Ordre vom 22. Mai 1836 — Ges.-Samml. S. 195 —, die
Verordnung vom 21. Juli 1843 — Ges.-Samml. S. 322 —,
die in einem Theile der Provinz Hannover noch in Geltung
stehenden §§ 197 bis 216 Theil II Titel 11 des Allgemeinen
Landrechts nebst dem § 125 des Anhangs zum Allgemeinen
Landrecht werden aufgehoben.
—
Cirkular-Verfügung der Ministerien des Innern und der
geistlichen 2c. Angelegenheiten vom 9. Mai 1887, Centr.=Blatt
1887, Seite 133:
Nach einer Mittheilung des Herrn Finanzministers ist die Erfahrung
gemacht worden, daß die den Kirchengemeinden bezw. Kirchen
ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnützigen und Unterrichtszwecken