Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

150  Stempeltarif.  Donationen.

8  4.  Die  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  wonach  es
zur  Erwerbung  von  unbeweglichen  Gegenständen  durch  in—
ländische  oder  ausländische  Korporationen  und  andere  juristische
Personen  überhaupt  der  Genehmigung  des  Staates  bedarf,
werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.
Soweit  es  jedoch  zu  einer  solchen  Erwerbung  nach  gegen—
wärtig  geltenden  Vorschriften  der  Genehmigung  des  Königs
oder  der  Ministerien  bedarf,  können  statt  dessen  durch  König—
liche  Verordnung  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  fortan
zustehen  soll,  anderweitig  bestimmt  werden.

8  5.  Einer  Geldstrafe  bis  zu  300  Thalern,  im  Unvermögensfalle
  entsprechender  Gefängnißstrafe  unterliegen:

1.  Vorsteher  von  inländischen  Korporationen  und  anderen
juristischen  Personen,  welche  für  dieselben  Schenkungen
oder  letztwillige  Zuwendungen  in  Empfang  nehmen,  ohne
die  dazu  erforderliche  Genehmigung  innerhalb  vier
Wochen  nachzusuchen;

diejenigen,  welche  einer  ausländischen  Korporation  oder
anderen  juristischen  Person  Schenkungen  oder  letztwillige
Zuwendungen  verabfolgen,  bevor  die  dazu  ersorderliche
Genehmigung  ertheilt  ist.
§  6.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden
auf  Familien-Stiftungen  und  Familien-Fideikommisse  keine  Anwendung.
  .

8  7.  Alle  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  im  Ein—
klange  stehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das  Gesetz  vom
13.  Mai  1833  —  Ges.-Samml.  S.  49  —,  die  Allerhöchste
Ordre  vom  22.  Mai  1836  —  Ges.-Samml.  S.  195  —,  die
Verordnung  vom  21.  Juli  1843  —  Ges.-Samml.  S.  322  —,
die  in  einem  Theile  der  Provinz  Hannover  noch  in  Geltung
stehenden  §§  197  bis  216  Theil  II  Titel  11  des  Allgemeinen
Landrechts  nebst  dem  §  125  des  Anhangs  zum  Allgemeinen
Landrecht  werden  aufgehoben.

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Cirkular-Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der
geistlichen  2c.  Angelegenheiten  vom  9.  Mai  1887,  Centr.=Blatt
  1887,  Seite  133:

Nach  einer  Mittheilung  des  Herrn  Finanzministers  ist  die  Erfahrung
  gemacht  worden,  daß  die  den  Kirchengemeinden  bezw.  Kirchen
ausschließlich  zu  wohlthätigen,  gemeinnützigen  und  Unterrichtszwecken