Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  91. 
Der Disziplinarhof besteht aus 11 Mitgliedern, von denen wenigstens vier 
zu den Bevollmächtigten zum Bundesrate, der Präsident und wenigstens fünf 
zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören müssen. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar- 
sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei 
Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
§ 92. 
Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, insbesondere die Be- 
fugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mit- 
glieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch ein Regulativ 
geordnet, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Bundesrate zur Be- 
stätigung einzureichen hat. 
§ 93. 
Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs werden 
für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder 
Staatsämter vom Bundesrate gewählt, vom Kaiser ernannt, und für die Er- 
füllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. 
§  94 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der 
Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zu- 
gezogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und 
Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und 
die sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der 
Beamte der Staatsanwaltschaft noch der Angeschuldigte beiwohnen. 
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Ange- 
schuldigten ist unzulässig. 
§ 95. 
Über jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer 
ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage un- 
mittelbar nach der Protokollierung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur 
Berichtigung und Ergänzung zu geben. 
§  96. 
Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen 
erachtet, so teilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält 
dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er dieselbe 
bei dem Voruntersuchungsbeamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegen- 
gesetzter Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat.
	        
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