Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

463 
Reichs-Gesetzblatt. 
39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 468. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke 
der älteren Geprägeformen. S. 464. — Bekanntmachung, betreffend die Julassung von Bärsen- 
termingeschäften in Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternebmungen. S. 185. 
  
  
(Nr. 3501.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Mflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 25. Juni 1908. 
A## Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz- 
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblauskon- 
vention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das Groß- 
herzoglich Luxemburgische Nebenzollamt I. Kleinbettingen erfolgen, 
wenn die Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — ver- 
gleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind. 
Berlin, den 25. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Reichs-Gesehbl. 1908. 75 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1908.
	        
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