Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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weil er die Uebersicht erschwere, die Admi- 
nistration vermehre, und in seinem Berech- 
nungs-System auf einer zwar scharfsinnigen, 
aber viel zu künstlichen Basis beruhe, als 
daß keine Gefahr dabey für das Ganze 
zu besorgen wäre. Und diese Gefahr er- 
schlten dem Landtage für das Ganze so 
groß, daß er bey manchen Zweifeln, wel- 
che gegen die Zusammenwerfung laut wur- 
den, durch die von mehrern Seiten behaup- 
tete Beeinträchtigung der einzelnen Gebiets- 
theile nicht in Anschlag brachte, und nur 
das Wohl des Ganzen berücksichtigend, sich 
mit 20. Stimmen gegen 4. für die Verei- 
nigung aller Schulden der einzelnen Landes- 
theile in eine Gesammtschuld des Großher= 
zogthums entschied. Dabey erschienen ihm 
auch noch folgende Vorschlaye der Lage der 
Sache vollkommen angemessen-! 
1) Sämmtliche Landesschulden in eine 
Gesammtschuld zu vereinigen; jedoch mit der 
gesehlich zu befestigenden Bedingung, daß bey 
einer denkbaren Ablösung irgend eines Lan- 
deStheils vom Ganzen, dieser in eben dem 
Verhältniß von der zur Zeit der Abtren- 
nung statt sindenden Gesammtschuld seinen 
Theil wieder hinwegnehme, wie er gegen- 
wärkig denselben zuführe. 
2) Künftig besteht nur Ein landschafft- 
liches Finanz- Collegium und Eine Land- 
schafftskasse; die Kreiskassen bestehen nur 
als Unterkassen (Recepturen) der Haupt- 
landschafftskasse, welche mit ihren Zahlungen 
unter der Dispostktion des Hauptlandschaffts- 
Kasstrers stehen. 
3) Auf diese Schuld wird der Zinsbe- 
darf, auf den Grund einer dem Landtage 
vorzulegenden Berechnung, und ein Amorti- 
sations-Fond etatisirt. Für den Finanz-Mi- 
nister aber, so wie für das Landschaffts- 
Collegium tritt die strengste Verantwortlich= 
keit ein, daß am Schlusse jeden Jahres, 
bey jeder Rechnungsabnahme, die Schuld- 
Summe sich um das etatisirte Amortisations- 
Quantum und der Zinsbedarf im Verhält= 
niß desselben gemindert habe. 
4) Die Zinsen der mit den Stchsischen, 
Fuldaischen und Erfurtischen Parcellen über- 
kommenden Schulden, in so fern sie wegen 
ermangelnder Feststellung derselben nicht ab- 
geführt werden können, werden nicht, wie 
zeither, zu Deckung des Landschafftskassen- 
Deficits verwehdet, sondern damit einstwei- 
len anderweite Schulden abgetragen, damit 
bey dereinstiger Regulirung dieser Angelegen- 
heit, die Landesschuld nicht von Neuem ei- 
nen Zuwachs erhalte. 
5) Jede Zinsverminderung und jeder 
Zinsgewinn vermehre die jährliche Amorti- 
satiomn. Wenn daher Kapitalien von hé- 
hern Zinsen mit andern von geringern Zin- 
sen abgeführt werden könnenz so ist das 
Landschaffts-Collegium zur Aufnahme der- 
selben ermächtigt. 
6) Sind Verbindlichkeiten zu Kapital- 
Rückzahlungen vorhanden, so mussen diesel- 
ben auf's Pünktlichste erfüllt werden. 
7) Dieser Zustand des landschafftlichen 
Finanzwesens nimmt seinen Anfang in ge- 
genwärtigem Jahre, und die Rechnungen des 
jetzt laufenden Jahres werden schon dem 
neuen Zustande angemessen gestellt. 
Diejenigen Mitglieder der Versammlung, 
welche in der Zusammenwerfung der Schul- 
den eine Verletzung der Rechte einzelner 
bandestheile fanden, beruhigten sich haupt- 
sächlich durch den Gedanken, daß die Schul- 
den der neuen Landestheile diplomatisch be- 
stimmte Schulden wären, und die Schulden- 
freyheit einiger nur als Ausgleichung gegen 
die Schuldenmehrheit anderer angesehen wer- 
den musse.