Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
Meßgläser auf Einguß 
 
von mehr als .... 5 10 30 501000200| 400 600 ccm 
bis einschließlich 5 100 5 % 0 2wtr 
ozoos os Qos! ss Ouoslo llsm 
Bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer 
 
von mehr als. .... 2 10 30 50 75 100 200 ccm 
bis einschließlich 2 10 30 50 75 100 200 300 ccm 
0,008 0,02 0os!osos tost0## eem 
Bei Büretten auf Einguß die Hälfte dieser Beträge. 
Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von 
zwei Marken eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des 
für den Gesamtraumgehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die 
Hälfte des Gesamtraumgehalts nicht erreicht, und nicht größer sein, als der für 
den Gesamtraumgehalt zulässige Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens 
gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Eichstempel unter Hinzufügung des 
Reichsadlers, der in der Regel über dem Eichstempel angebracht wird. Sie 
geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der Bezeichnungen 
der einzelnen Raumgehalte dicht neben, über oder unter ihnen, bei Meßwerk- 
zeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle Be- 
grenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Überlaufspitzen), soweit 
sie zugänglich sind, einen nur aus dem Eichstempel bestehenden Nebenstempel 
möglichst nahe ihrer Mündung. Der Jahresstempel wird in der Regel einem 
Hauptstempel beigefügt. 
Zulässig ist es, Meßwerkzeuge, deren Fehler die Hälfte der Fehlergrenzen 
(§ 6)  einhalten, mit der Bezeichnung „Richtig“ zu versehen.
	        
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