II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.
Meßgläser auf Einguß
von mehr als .... 5 10 30 501000200| 400 600 ccm
bis einschließlich 5 100 5 % 0 2wtr
ozoos os Qos! ss Ouoslo llsm
Bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge.
Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer
von mehr als. .... 2 10 30 50 75 100 200 ccm
bis einschließlich 2 10 30 50 75 100 200 300 ccm
0,008 0,02 0os!osos tost0## eem
Bei Büretten auf Einguß die Hälfte dieser Beträge.
Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von
zwei Marken eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des
für den Gesamtraumgehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die
Hälfte des Gesamtraumgehalts nicht erreicht, und nicht größer sein, als der für
den Gesamtraumgehalt zulässige Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens
gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist.
§ 7.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Eichstempel unter Hinzufügung des
Reichsadlers, der in der Regel über dem Eichstempel angebracht wird. Sie
geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der Bezeichnungen
der einzelnen Raumgehalte dicht neben, über oder unter ihnen, bei Meßwerk-
zeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle Be-
grenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Überlaufspitzen), soweit
sie zugänglich sind, einen nur aus dem Eichstempel bestehenden Nebenstempel
möglichst nahe ihrer Mündung. Der Jahresstempel wird in der Regel einem
Hauptstempel beigefügt.
Zulässig ist es, Meßwerkzeuge, deren Fehler die Hälfte der Fehlergrenzen
(§ 6) einhalten, mit der Bezeichnung „Richtig“ zu versehen.