Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die
letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der
Fahrt abzugeben.
(2) Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für
die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke
das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 6 Mark zu entrichten. Dieser
Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt
hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er keine
Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von 1 Mark zu dem tarif-
mäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen.
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt
werden. Der Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegepäck
auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird.
(4) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im
Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der abgesperrten Teile der
Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen
und beim Verlassen der abgesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Aus-
weis die abgesperrten Teile einer Station betritt, hat 1 Mark zu zahlen.
(6) Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden
Zuge Platz nimmt, hat 6 Mark zu entrichten.
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die Fälle durch
den Tarif einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den
Abs. (2), (4) und (5) bezeichneten Beträge ganz oder teilweise abgesehen wird.
(7) In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Be-
scheinigung zu verabfolgen.
§ 17.
Warteräume.
(1) Die Warteräume sind mindestens 1 Stunde vor Abfahrzeit des Zuges
zu öffnen.
(2) Auf Übergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet,
sich in dem Warteraume der Bahn, die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis
zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, daß
der Warteraum ihretwegen in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens
offengehalten wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum
Abgange des ersten Zuges weniger als 4 Stunden beträgt, müssen auf Über-
gangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen bleiben, die
Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein.
(3) Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in
den Warteräumen aufzuhalten.
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.