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3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Gegenstände zu bezeichnen, aus
welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; dabei hat der Vor-
sitende der Prüfungskommission etwaige auf Vertiefung oder Ver-
schärfung der Prüfung im Einzelfalle gerichtete, ihm kundgegebene
Wünsche des Reichs-Prüfungsinspektors schon während der Prüfung
zu erfüllen, sofern nicht sachliche, alsbald geltend zu machende Be-
denken dagegen bestehen;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben,
falls diese eins der Prädikate „Bestanden“, „Mit Auszeichnung be-
standen“ oder „Nicht bestanden“ den Vorschriften zuwider zu erteilen
beabsichtigt.
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so hat der
Reichs-Prüfungsinspektor an den Reichskanzler zu berichten, welcher in der
Sache entscheidet. Das Prüfungszeugnis ist alsdann bis zur Entscheidung zurück-
zuhalten.
III. Allgemeine sowie Übergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 43.
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der beteiligten Landes-
regierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
§ 44.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge nur nach
Maßgabe der für sie ergehenden besonderen Vorschriften Anwendung.
§ 45.
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften ausgestellten Befähigungszeug-
nisse für Maschinisten behalten auch nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß der Umfang der Befugnis der einzelnen
Gruppen sich künftig nach § 3 dieser Vorschriften bestimmt. Der Ausstellung
eines neuen Befähigungszeugnisses bedarf es hierzu nicht.
Die bisherige Gewerbebefugnis derjenigen Maschinisten I. Klasse, welche ein
Befähigungszeugnis als solche schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
erhalten haben, wird hierdurch nicht beschränkt.
Maschinisten I. Klasse, welche zwei Jahre als solche zur See gefahren und
beim Inkrafttreten dieser Vorschriften die Abschlußprüfung an einer vom Reichs-
kanzler anerkannten technischen Lehranstalt bestanden haben, erhalten auf Antrag
das Befähigungszeugnis zum Schiffsingenieur.