Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Einziehungsbenachrichtigung  werden  den  Stammlagern
  die  betreffenden  Frachtbriefe  zugehen.
Berlin  W.  66,  den  7.  November  1916.
Kriegsministerium.
Im  Auftrage:
Klotz.

11)  Kriegsministerium.  I
Unterkunfts-Departement.  T
Nr.  23/12.  16.  U  6.
Im  Anschluß  an  die  Verfügung  vom  7.  11.X
1916  Nr.  16/11.  16.  U  6  wird  mitgeteilt,  daß  die
Frachtbriefe  über  Verpflegungsmittel  für  die  Kriegsgefangenen=
  einschließlich  Offiziergefangenen-Lager
und  an  Kriegsgefangene  beschäftigende  Zivilarbeitgeber
  zukünftig  den-  Frachtstundungsvermerk  nicht
mehr  erhalten  werden.  Die  Fracht  ist  also  unmittelbar
  nach  Eingang  der  Sendung  von  den  genannten
  Lagern  usw.  zu  zahlen,  sofern  nicht  mit
den  zuständigen  Güterabfertigungen  ein  Abkommen
über  monatliche  Begleichung  der  Frachten  von  den
Lagern  getroffen  wird.  Es  wird  hierbei  jedoch  darauf
  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Güterabfertigungen
bei  nicht  pünktlicher  monatlicher  Bezahlung  der  gestundeten
  Frach  beträge  Zinsen  berechnen,  daß  solche
aber  von  hier  aus  nicht  in  Ausgabe  genehmigt
werden  können.

 

 

Berlin  W.  66,  den  7.  Dezember  1916.
Kriegsministerium.
Im  Kuftrager

12)  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe.
.  11b.14543M.f.--H.
J.-Nr.  1  A.  le.  16343  M.  f.  L.
VIb.  1886  M.  d.  )
Ausführungsanweisung

 

 

-  zur
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von
frischen  Fischen  vom  e;  November  1916

(RGBl.  S.  1265).

Auf  Grund  des  §.  11  der  vorbezeichneten  Bekanntmachung
  wird  folgendes  bestimmt:

 

 

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  ist  der  Regierungspräsident,  für  Berlin
  der  Oberpräsident.

Berlin  W.  9,  den  28.  Dezember  1916.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.

Im  Auftrage:

Frhr.  v.  Massenbach.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Dr.  Freund.

 

 

13)  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe.
IIb.  14542  M.  f.  H.
J.-Nr.  I  A.  le.  14422  M.  f.  L.

 

VIb.  1366  M.  d.  J.
Ausführungsanweisung

zur
Bekanntmachung  über  Pierdesleisch.  vom
13.  Dezember  1916  (Rl.  S.  1357).

Die  Befugnis  zur  Festsetzung  niedrigerer  Höchstpreise

  für  Pferdefleisch  gemäß  §  2  der  Verordnung

und  die  Befugnis  zur  Regelung  des  Verkehrs  und
Verbrauchs  sowie  zur  Vereinigung  von  Komunalverbänden
  und  Gemeinden  für  die  Zwecke  der  Regelung
  gemäß  §  3  Abs.  3  der  Verordnung  wird
den  Regierungspräsidenten,  für  Berlin  dem  Oberpräsidenten,
  übertragen.
Kommunalverbände  sind  die  Stadt=  und  Land-Wer
  als  Gemeinde  anzusehen  ist,  richtet  sich

kreise.
Gutsbezirke

nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen.
stehen  den  Gemeinden  gleich.
Berlin  W.  9,  den  29.  Dezember  1916.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Graf  v.  Keyserlingk.
Der  Winister  des  Innern.
Auftrage:
Dr.  Freund.

14)  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe.
IIb.  14718  M.  N.  f.  H.
J.-Nr.  I  A  le.  14  466  M.  f.  V.
VIb.  1417  M.  d.  J.

Andordnung
der  Landeszentralbehörden.

 

Die  den  Landeszentralbehörden  nach  den  Bekanntmachungen
  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung
  des  Verkehrs  mit  ausländischer  Butter  und

über  den  Ausgleich  der  Preise  für  inländische  und
ausländische  Butter
19V15  (Rl.  S.  801  und  816)  zustehenden  Bevom

  4.  und  13.  Dezember

fugnisse  übertragen  wir  hiermit  auf  die  Landesfettstelle
  in  Berlin.

Soweit  es  nach  Abs.  3  der  Ergänzung  vom
15.  Dezember  1915  (OMbl.  S.  393)  zu  der  Anordnung
  der  Landeszentralbehörden  vom  8.  Dezember
  1915,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
ausländischer  Butter  usw.,  der  Genehmigung  der