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Einziehungsbenachrichtigung werden den Stammlagern
die betreffenden Frachtbriefe zugehen.
Berlin W. 66, den 7. November 1916.
Kriegsministerium.
Im Auftrage:
Klotz.
11) Kriegsministerium. I
Unterkunfts-Departement. T
Nr. 23/12. 16. U 6.
Im Anschluß an die Verfügung vom 7. 11.X
1916 Nr. 16/11. 16. U 6 wird mitgeteilt, daß die
Frachtbriefe über Verpflegungsmittel für die Kriegsgefangenen=
einschließlich Offiziergefangenen-Lager
und an Kriegsgefangene beschäftigende Zivilarbeitgeber
zukünftig den- Frachtstundungsvermerk nicht
mehr erhalten werden. Die Fracht ist also unmittelbar
nach Eingang der Sendung von den genannten
Lagern usw. zu zahlen, sofern nicht mit
den zuständigen Güterabfertigungen ein Abkommen
über monatliche Begleichung der Frachten von den
Lagern getroffen wird. Es wird hierbei jedoch darauf
aufmerksam gemacht, daß die Güterabfertigungen
bei nicht pünktlicher monatlicher Bezahlung der gestundeten
Frach beträge Zinsen berechnen, daß solche
aber von hier aus nicht in Ausgabe genehmigt
werden können.
Berlin W. 66, den 7. Dezember 1916.
Kriegsministerium.
Im Kuftrager
12) Der Minister
für Handel und Gewerbe.
. 11b.14543M.f.--H.
J.-Nr. 1 A. le. 16343 M. f. L.
VIb. 1886 M. d. )
Ausführungsanweisung
- zur
Bekanntmachung über die Einfuhr von
frischen Fischen vom e; November 1916
(RGBl. S. 1265).
Auf Grund des §. 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung
wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachung
ist der Regierungspräsident, für Berlin
der Oberpräsident.
Berlin W. 9, den 28. Dezember 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Im Auftrage:
Frhr. v. Massenbach.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Dr. Freund.
13) Der Minister
für Handel und Gewerbe.
IIb. 14542 M. f. H.
J.-Nr. I A. le. 14422 M. f. L.
VIb. 1366 M. d. J.
Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung über Pierdesleisch. vom
13. Dezember 1916 (Rl. S. 1357).
Die Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchstpreise
für Pferdefleisch gemäß § 2 der Verordnung
und die Befugnis zur Regelung des Verkehrs und
Verbrauchs sowie zur Vereinigung von Komunalverbänden
und Gemeinden für die Zwecke der Regelung
gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung wird
den Regierungspräsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten,
übertragen.
Kommunalverbände sind die Stadt= und Land-Wer
als Gemeinde anzusehen ist, richtet sich
kreise.
Gutsbezirke
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen.
stehen den Gemeinden gleich.
Berlin W. 9, den 29. Dezember 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Graf v. Keyserlingk.
Der Winister des Innern.
Auftrage:
Dr. Freund.
14) Der Minister
für Handel und Gewerbe.
IIb. 14718 M. N. f. H.
J.-Nr. I A le. 14 466 M. f. V.
VIb. 1417 M. d. J.
Andordnung
der Landeszentralbehörden.
Die den Landeszentralbehörden nach den Bekanntmachungen
des Reichskanzlers über die Regelung
des Verkehrs mit ausländischer Butter und
über den Ausgleich der Preise für inländische und
ausländische Butter
19V15 (Rl. S. 801 und 816) zustehenden Bevom
4. und 13. Dezember
fugnisse übertragen wir hiermit auf die Landesfettstelle
in Berlin.
Soweit es nach Abs. 3 der Ergänzung vom
15. Dezember 1915 (OMbl. S. 393) zu der Anordnung
der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember
1915, betreffend die Regelung des Verkehrs mit
ausländischer Butter usw., der Genehmigung der