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c) der Abs. 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht
auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen.
Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als
Feriensache bezeichnet ist, in einem Termine zur mündlichen Ver-
handlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der
Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Be-
schleunigung bedarf.
In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem
Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf
Antrag auch solche Sachen, welche nicht unter die Vorschrift des
Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als
Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der
Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
11. Der Eingang des § 204 erhält folgende Fassung:
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahnverfahren....
Artikel II.
Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert:
1. Im § 91 werden im Abs. 1 die Worte „nach freiem Ermessen des Ge-
richts“ und im Abs. 2 die Worte nach dem Ermessen des Gerichts“
gestrichen.
2. An die Stelle der §§ 103 bis 106 treten folgende Vorschriften:
§ 103.
Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf
Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht
werden.
Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei
dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz anzubringen. Die
Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte
Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze
dienenden Belege sind beizufügen.
§ 104.
Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den
Gerichtsschreiber. Sie ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen,
dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der
Kostenberechnung.
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft
gemacht ist.
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