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5. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
6. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen.
Bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der
von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt worden
sind, soll eine Anordnung der unter Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art nur
ergehen, wenn der Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatze dem
Klageantrage widersprochen hat.
Die Parteien sind von der Anordnung zu benachrichtigen. Wird
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so finden die Vor-
schriften des § 141 Abs. 2 Anwendung.
§ 502.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht bas Sach-
und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und dahin zu
wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig
erklären und die sachdienlichen Anträge stellen.
Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der
Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält.
§ 503.
Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide
Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung eines neuen
Verhandlungstermins beantragt wird.
§ 504.
Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur
insoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts
und die Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schieds-
richter zu erfolgen habe, vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend
zu machen sind.
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Ver-
handlung des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständig-
keit aufmerksam zu machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur
Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die ab-
gesonderte Verhandlung über diese Einreden anordnen.
§ 505.
Ist auf Grund der Bestimmungen über die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszu-
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