Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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III. Abnahme der Materialien. 
1. Sämtliche Materialstücke sind bei der Besichtigung abzustempeln, und zwar mit dem 
Stempel des abnehmenden Beamten und einer Nummer. Bei Blechen sind zwei Stempel, etwa 
400 mm von den Kanten entfernt, aufzuschlagen, bei allen übrigen Materialien genügt ein 
Stempel, welcher nahe einem Ende anzubringen ist. 
2. Bei Rohren ist die Schweißnaht tunlichst durch einen Stern zu kennzeichnen. Einer 
Nummernbezeichnung bedarf es bei Rohren nicht. 
3. Das Stempelzeichen ist in dem Prüfungsschein abzudrucken. 
4. In der Regel sind die Materialien auf dem Walzwerke zu prüfen. Werden die Bleche 
auf dem Walzwerk abgenommen, so müssen sie an zwei Seiten unbeschnitten bleiben, die beiden 
anderen Seiten dürfen dagegen beschnitten sein, jedoch nur soweit, daß Probestreifen noch ent- 
nommen werden können. 
5. Die Dicke der Bleche ist an allen vier Ecken mittels Mikrometerschraube zu messen. 
Die Meßpunkte sollen mindestens 40 mm vom Rande und mindestens 100 mm von den Ecken 
entfernt liegen. 
6. Bei Blechen bis zu 1000 mm Breite und solchen bis zu 10 mm Dicke beliebiger 
Breite sind Unterschreitungen der Dicke nicht zulässig. Bei größeren Breiten als 1000 mm über 
10 mm starker Bleche sind folgende Unterschreitungen gestattet: 
Blechdicken Zulässige Unterschreitungen bei Breiten 
über 1000 bis 1500mm    über 1500 mm 
  
  
 in mm 
über 10 bis 20 2,0 Prozent 6 3,0 Prozent 
〃  20 〃 30 1,5 〃 2,0 〃 
〃 30 〃 1,0 〃 1,5 〃 
  
7. Die Probestreifen sind an den Rändern oder Enden zu entnehmen. Die Wahl der 
Stücke, von denen Proben genommen werden sollen, bleibt dem abnehmenden Beamten überlassen. 
8. Finden sich nach dem Zerreißen, Biegen, Aufweiten oder Bördeln anscheinend guter 
Probestücke Fehlerstellen, so werden bei ungünstigem Ausfalle die Prüfungsergebnisse solcher 
Stücke bei der Entscheidung über die Erfüllung der Lieferungsbedingungen nicht berücksichtigt. 
9. Entspricht das Prüfungsergebnis den vorgeschriebenen Bedingungen nicht, so ist auf 
Verlangen des Werkes eine zweite Prüfung vorzunehmen, deren Ergebnis maßgebend sein soll. 
Auf diese zweite Prüfung ist bei der Entnahme der Proben Rücksicht zu nehmen. 
10. Die Zugfestigkeit wird für Längs- und Querfaser in kg/mm angegeben. 
11. Die Bruchdehnung wird entweder an einer am Stab angebrachten Teilung oder 
zwischen den Endmarken der Meßstrecke von 200 mm in Prozenten der letzteren ermittelt. Erfolgt 
beim letzteren Verfahren der Bruch des Stabes in geringerer Entfernung als 50 mm von den 
Endmarken, so ist das Ergebnis bei ungünstigem Ausfalle nicht zu berücksichtigen.
	        
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