Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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III.

Statuten

für  die

Eisenbahm  Gesellschaft  Gößit,.  Gera.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.
Zweck.

Zum  Zweck  des  Baues  einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Ronneburg  und
Schmölln  nach  der  Sächs.=  Baierischen  Staatseisenbahn  bei  Gößniß,  welche  den  Namen
„Eisenbahn  Gößnitz-Gera“

führen  wird,  soll  ein  Anlagekapital  von

Zwei  Millionen  einhundert  dreißig  Tausend  Thalern,  in  Jiffern,  2,130,000  Thlr.
Silber-Courant,

ils

a)  Inhaberaltien,  theils

b)  durch  Einlage  des  bollch  Sabsn-Airamaicen  Staatofiskus,  theils  cventuell
e)  in  Prlioritaͤten  (vergl.  8.  2

aufgebracht  werden
8.  2.
Theilnahme-Verhältniß.
Von  dem  Anlagekapitale  der  2,130,000  Thlr.  —.  —.  wird  der  Betrag  an  300,000

Thlr.  —.  —.  bid  dahin,  wo  die  Gesellschaft  einen  eigenthümlichen  Betriebspark  anzuschaffen
  genöthigt  ist,  vorläufig  von  der  Aufbringung  ausgeschlossen.
Zu  dem  sonach  verbleibenden  Anlagekapitale  von  1,830,000  Thlrn.  —.  —.  wird

der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Staatsfiskus  die  Summe  von  750,000  Thlrn.
—.  —.  unter  denjenigen  Bedingungen,  welche  in  der  von  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsregierung  unter  dem  11.  November  1862  abgegebenen  und  unter
dem  17.  April  1863  modifizirten  Erklärung  und  beziehentlich  in  den  gegenwärtigen
Staiuten  enthalten  sind,  beitragen.

Soweit  der  Rest  nicht  durch  Zeichnung  von  Privatactien  gedeckt  ist,  oder  annoch