Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                 — 1067 — 
                                              Reichs-Gesetzblatt. 
                                                   Jahrgang 1910. 
                                                        Nr. 52 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
 ordnung. S. 1087. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3817.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 24. September 1910. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
                                            Nr. Ia. Sprengstoffe. 
In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b’ wird 
hinter dem mit „Yonckit II" beginnenden Absatz eingeschaltet: 
     Yonckit III (Gemenge von höchstens 25 Prozent Ammoniumperchlorat, 
          von insgesamt höchstens 45 Prozent Ammoniak-, Natron= und 
          Kalisalpeter — von letzterem aber höchstens 30 Prozent der Ge- 
           samtmenge des Sprengstoffs —, ferner von höchstens 10 Prozent 
           Trinitrotoluol und von mindestens 20 Prozent Kochsalz). 
                                             Nr. Ib. Munition. 
1. Ziffer 3. a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
a) Zündhütchen für Schußwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem 
           Zündsatz) 
       Zündspiegel (Pappnäpfchen mit festsitzendem Zündsatz), und zwar: 
 α) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz ent- 
halten und deren überstehender Papprand mindestens doppelt so 
hoch ist, als der Durchmesser des eingepreßten Zündsatzes; 
 β) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milli- 
gramm) Zündsatz oder mit einem niedrigeren Papprand als 
unter  α angegeben; der Papprand muß über die Zündsatzober- 
fläche hervorragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                       160 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1910.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.