Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 892 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten November 
neunzehnhundertneun. · 
(L. S.) Kriege. (L. S.) Brenner. 
(L. S.) von Wichert. 
(L. S.) Dammann. 
  
  
(Nr. 3932.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsange- 
hörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles. Vom 3l. Ok. 
tober 1910. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung 
mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 
31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen auch nach dem Außerkraft- 
treten dieses Vertrags aufrecht zu erhalten, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Dr. Alfred von Bülow, Allerhöchstihren Wirklichen Ge- 
heimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Bern; 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweize- 
rischen Justiz= und Polizeidepartements, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des 
anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen 
Rechtsschutz wie die Inländer genießen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.