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r. 3960.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln.
Vom 24. November 1911.
A.- Grund des §9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach-
stehende Bestimmung erlassen:
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken,
Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemähheit
der Ziffern II und 1II der
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf
Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf
Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom
24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331) und in Gemäßheit
der hierzu ergangenen Bestimmungen, betreffend die Beschäftam
von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Ble
erzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln, (Bekanntmachung vom
20. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 77)
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der am
Schlusse der Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Ar-
beiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im
Regierungsbezirk Oppeln, vom 12. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 93)
angegebenen Maßgabe sowie mit der weiteren Maßgabe, daß die Vor-
schriften des § 154a Abs. 2 Satz 2 und des Artikel 5 Abs. 1 Satz1
des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 667) unberührt bleiben, bis zum
1. April 1922 nachgelassen.
Berlin, den 24. November 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Der Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln n#ur die Postanfkalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.