Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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r. 3960.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 
Vom 24. November 1911. 
A.- Grund des §9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehende Bestimmung erlassen: 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, 
Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemähheit 
der Ziffern II und 1II der 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf 
Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf 
Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 
24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331) und in Gemäßheit 
der hierzu ergangenen Bestimmungen, betreffend die Beschäftam 
von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Ble 
erzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln, (Bekanntmachung vom 
20. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 77) 
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der am 
Schlusse der Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im 
Regierungsbezirk Oppeln, vom 12. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) 
angegebenen Maßgabe sowie mit der weiteren Maßgabe, daß die Vor- 
schriften des § 154a Abs. 2 Satz 2 und des Artikel 5 Abs. 1 Satz1 
des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 667) unberührt bleiben, bis zum 
1. April 1922 nachgelassen. 
Berlin, den 24. November 1911. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Der Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln n#ur die Postanfkalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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