Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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ihre vorläufige Desinfektion durch übergießen mit einer geeigneten 
Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. 
In diesem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz, 
die Streu, Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion 
auch nicht vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutz- 
wasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche 
Wege, in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann. 
   Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, 
wenn die Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die 
die Reinigung besorgen) mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie 
beim Milzbrand und Rotz (§§ 15, 18). 
                                                      §   6. 
  (1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen 
ist in nachstehender Weise zu verfahren: 
  1. Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
  2. Hölzerne Stall- und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von 
Besen, Gabeln, Schippen usw.) Futterschwingen, Wagen) Schleifen, Ge- 
schirrteile, Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung 
gründlich zu scheuern. 
  3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln, 
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige 
Futter- und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit 
sie nicht zur Desinfektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, 
gründlich zu putzen und mit heißem Wasser abzuspülen. 
  4. Leder- oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge Zuggeschirre) 
Sättel, Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maul- 
körbe, Peitschen usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
  5. Gegenstände aus Jeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüber- 
züge, Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifen- 
wasser vom Schmutze zu befreien. 
  6. Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegen- 
stände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu 
lüften und dabei möglichst oft zu wenden. 
  (2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungs- 
stücken und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich. 
                                                          § 7. 
   Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich 
der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen 
der §§ 5, 6 sinngemäß Anwendung. 
                                                         §   8. 
   Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren ab- 
gesetzte Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem
	        
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