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Nr. 4024. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 1. Dezember 1910 unter-
zeichneten Übereinkommens zwischen Deutschland und Griechenland über die
Besteuerung des beweglichen Nachlaßvermögens. Vom 28. Februar 1912.
Das vorstehend abgedruckte, am 1. Dezember 1910 unterzeichnete Übereinkommen
zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen
Nachlaßvermögens ist ratifiziert worden; der Austausch der Ratifikationsurkunden
ist am 22. Januar 1912 in Athen erfolgt.
Berlin, den 28. Februar 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Weechter.
(Nr. 4025.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 22. Februar 1912.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1911,
Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911), ist wie folgt geändert worden:
I. Im Abschnitt Italien
A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken
ist infolge Eröffnung der Teilstrecke Rocchette-Asiago mit Gültig-
keit vom 7. März 1912 die Ziffer 2 f geändert in:
„Thiene-Rochhette-Asiago.“
II. Im Abschnitt Italien
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Ver-
waltungen befinden ·
II. Schweizerischer Verwaltungen
ist mit Wirkung vom 15. März 1912 nachgetragen:
"22. Die von der Berninabahn betriebene schmalspurige Strecke von der
italienisch-schweizerischen Grenze bei Campocologno bis Tirano.“