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Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen Be-
scheinigung nicht; ein geringer Gehalt an Nitrozellulose bleibt außer Betracht.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wagen zu befördern.
Brom (Ziffer 4) bis zu 500 Gramm und die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3
bis zu 10 Kilogramm dürfen, allein oder mit anderen Gegenständen zusammen-
gepackt, auch in bedeckten Wagen befördert werden, wenn die Gefäße in starke
Holzbehälter fest eingebettet sind.
(4) Leere Gefäße, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen
sind, müssen bei Aufgabe als Stückgut dicht verschlossen oder vollständig gereinigt
sein. Ihr früherer Inhalt muß im Frachtbrief angegeben sein.
(5) Die Vorschriften der Absätze (3) und (4) gelten nicht für Feuerlösch-
vorrichtungen und elektrische Sammler A, Abs. (2) und (3) .
VI. Fäulnisfähige Stoffe.
1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Ab-
fälle von beiden, frische Hörner und Klauen und frische Knochen sowie
andere fäulnisfähige oder übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht
in den folgenden Absätzen genannt sind.
2. Ungesalzene frische Häute.
3. Gereinigte, trockene Knochen, abgepreßter Talg, trockene
Hörner und Klauen.
4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.
5. Ausgepreßte Kesselrückstände von der Leimlederfabrikation
(Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).
6. Nicht ausgepreßte Rückstände der in Ziffer 5 bezeichneten Art.
7. Mit Streu durchsetzter Stalldünger.
8. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe.
9. Hausmill.
10. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe
(ganze Körper, Körperteile und Abfälle).
Für die Beförderung gilt folgendes:
A. Verpackung.
(1) Bei Aufgabe als Stückgut müssen verpackt sein:
a) die Stoffe der Ziffern 1, 5 und 6
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten)j der
Inhalt darf sich nicht in belästigender Weise durch Geruch bemerkbar machenj
b) die Stoffe der Ziffer 2
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten) oder
in starke, dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektions-
mitteln, wie Karbolsäure, Lysol, so angefeuchtet sind, daß der üble
Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist; die Verwendung solcher
Säcke ist jedoch auf die Monate November, Dezember, Januar und
Februar beschränkt;
Reichs-Gesetzbl. 1912. 54