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c) die Stoffe der Ziffer 3
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke;
d) Kälbermagen (Ziffer 4)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel);
während der Monate April bis einschließlich September müssen die
Kälbermagen so gesalzen sein, daß für jeden Magen 15 bis 20 Gramm
Kochsalz verwendet sind, auch muß eine mindestens 1 Zentimeter hohe
Salzschicht auf den Boden des Behälters und auf die oberste Magen-
schicht gestreut sein; im Frachtbrief ist die Beachtung dieser Vorschrift
zu bescheinigen;
e) Hundekot (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall- oder Holzbehälter;
f) Taubendünger (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel);
trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
Den Packgefäßen dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften.
(2) Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften:
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2;:
a) vom 1. März bis 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke
verpackt sein; diese sind mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie
Karbolsäure, Lysol, derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch
des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit
einer aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuch) hergestellten,
mit den vorbezeichneten Desinfektionsmitteln getränkten Decke und
diese wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagen-
plane völlig bedeckt sein;
ß) vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich.
Die Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus Hopfen-
tuch und diese wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten
Wagenplane völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigenfalls
mit den unter a) genannten Desinfektionsmitteln so anzufeuchten,
daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist;
y) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektions-
mittel nicht beseitigt werden kann, müssen in starke, dichte, gut
verschlossene Fässer oder Kübel so verpackt sein, daß sich der
Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht;
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Ver-
packung, müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig
eingedeckt sein; Hausmüll (Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das
Zerstäuben verhütenden Wagen bedarf keiner Decken;
c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind wie Abs. (1) d) angibt zu verpacken;
d) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinanderliegenden großen,
wasserdichten, ungeteerten Wagenplanen völlig bedeckt sein. Die untere
Decke ist mit geeigneten Desinfektionsmitteln (Karbolsäure, Formal-
dehyd, Lysol oder dergleichen) so zu tränken, daß kein fauliger Geruch