Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                            — 20 
                         16. Verkehr mit Viehseuchenerregern. 
                                       (§ 17 Nr. 16 des Gesetzes.) 
                                                       § 77. 
     Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie 
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu be- 
obachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen 
Pesterreger vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben: 
a)  Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Er- 
       reger der Maul- und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material 
das diese Erreger enthält, Anwendung. 
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher 
      Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur 
      für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf 
      Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. 
e) Bei der Versendung ( §§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere 
     Tierkadaver, die lebende Suchenerreger enthalten oder zu enthalten ver- 
     dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt 
     werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem ge- 
     eigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den Behälter 
     mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte oder dergleichen) 
     fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeit ver- 
     hindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten 
     verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt      sein. 
     Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsaugenden Stoffen fest 
     ausgefüllt sein. 
                              17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen.- 
                                                     (§ 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 
                                                                       § 78. 
     Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die 
zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu 
der Erlaubnis der Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen 
erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 
                                                            § 79. 
     (1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen 
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin die- 
jenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs- 
und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksam- 
keit anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.