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ackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaft-
lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer, am Durchschnittsbrande
beteiligter Brennereien zu ermitteln. Dabei sind zwei Sachverständige aus den
Kreisen der Besitzer von landwirtschaftlichen Brennereien oder, wenn eine Obst-
brennerei veranlagt wird, aus den Kreisen der Besitzer von gleichartigen Obst-
brennereien zu hören.
Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile als
Durchschnittsbrand festgesetzt. Dieser darf jedoch für eine landwirtschaftliche Bren-
nerei 40 000, für eine Obstbrennerei 6 000 Liter Alkohol nicht überschreiten.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
§ 15.
Der § 69 des Branntweinsteuergesetzes erhält folgenden Abs. 2:
Die Kürzung darf bei denjenigen landwirtschaftlichen Brennereien
und ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
verarbeitenden gewerblichen Brennereien, die als solche vor dem
1. April 1912 betriebsfähig bestanden haben und nicht mehr als
300 Hektoliter Durchschnittsbrand besitzen, höchstens 10 Hundertteile
etragen.
§ 16.
Der § 72 des Branntweinsteuergesetzes erhält folgende Fassung:
Der Bundesrat setzt alljährlich fest, welchen Teil der innerhalb
des Durchschnittsbrandes hergestellten Erzeugung die Brennereien voll-
ständig zu vergällen haben.
Der Überbrand unterliegt in allen Fällen der vollständigen Ver-
gällung.
Bei den Brennereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum über-
wiegenden Teil zu gebrauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr
als 50 Hundertteilen Alkoholgehalt verarbeiten und selbst vertreiben,
ist auf Antrag an Stelle der nach Abs. 1 freibleibenden Alkoholmengen
der Branntwein von der Vergällungspflicht freizulassen, der einer
Alkoholmenge gleichkommt, die von diesen Brennereien selbst im Durch-
schnitt der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 nachweislich zu Trink.
branntwein weiter verarbeitet und vertrieben worden ist. Anträge
dieser Art dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Juli
1913 gestellt worden sind. Bei Brennereien, deren bisher von der
Vergällungspflicht befreiter Teil ihrer Erzeugung auf Grund des § 72
Abs. 3 des Branntweinsteuergesetzes festgesetzt worden war, bleibt es
bei dieser Festsetzung.
Die Vergällungspflicht gilt, abgesehen von den Fällen des Abs. 2,
als erfüllt, wenn der vergällungspflichtige Branntwein ausgeführt oder
wenn nachgewiesen wird, daß eine gleiche Menge Branntwein, die der