Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                       — 419 — 
                                    Reichs-Gesetzblatt. 
                                      Jahrgang 1912. 
  
  
  
  
                                                  Nr.  42. 
Inhalt: Wahlordnung für die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. des Versiche- 
rungsgesetzes für Angestellte) S. 419. 
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(Nr. 4100.) Wahlordnung für die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte)h. Vom 3. Juli 1912.
 
                                                       §   I. 
     Die Vertrauensmänner und ihre Ersatzmänner werden für den Bezirk der 
unteren Verwaltungsbehörde gewählt. An die Stelle dieses Bezirkes tritt, soweit 
die oberste Verwaltungsbehörde die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden 
zu einem Bezirke zusammengefaßt hat, der Gesamtbezirk. 
    Die Wahl leitet die nach § 321 oder § 145 Abs. 3 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte bestimmte untere Verwaltungsbehörde. 
    Der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde kann sich durch die Beamten 
vertreten lassen, die im übrigen zu seiner Vertretung befugt sind. Die oberste 
Verwaltungsbehörde kann zulassen, daß der Leiter der unteren Verwaltungs- 
behörde auch einen anderen Beamten dieser Behörde mit seiner Vertretung be- 
auftragen darf.
 
                                                          §   2. 
     Der Wahlleiter bestimmt, an welchem Orte sowie zu welcher Zeit und zu 
welchen Tagesstunden die Stimmzettel abzugeben sind. Er macht sie unter Mit- 
teilung eines Auszugs aus den gesetzlichen Vorschriften über Wahlberechtigung 
und Wählbarkeit mindestens zweimal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen 
der unteren Verwaltungsbehörde bestimmten Blatte bekannt; das Muster einer 
Bekanntmachung ist in Anlage 1 beigefügt. 
    Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltag, bei mehreren 
Wahltagen dem ersten, muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 
Als versicherte Angestellte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die Per- 
sonen, die nach § 188 des Versicherungsgesetzes für Angestellte verpflichtet sind, 
sich eine Versicherungskarte ausstellen zu lassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                      79 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1912.
	        
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