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enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§ 145 Abs. 2, § 150 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte) zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte
Anzahl solcher Namen aufweisen.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf
und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels
anderer ausdrücklicher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle
Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unter
Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unter-
schrieben sein.
Der Wahlleiter kann einen Nachweis über die Wahlberechtigung der Unter-
zeichner verlangen.
§ 9.
Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach
unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen.
Ist die Wählervereinigung nicht kenntlich gemacht und kommt der Ver-
treter der Aufforderung dies nachzuholen nicht binnen einer vom Wahlleiter be-
stimmten Frist nach, so bezeichnet der Wahlleiter den Vorschlag (§ 12 Abs. 1).
§ 10.
Ist eine Person auf mehreren Listen vorgeschlagen, so wird sie vom Wahl-
leiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden.
Erklärt sie sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird ihr Name auf allen Vor-
schlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist dies unverzüglich
mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen.
Personen, die bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt sind, dürfen dabei nicht
vorgeschlagen werden. .
§ 11.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern
§ 8 Abs. 3) ist nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften an Stelle der
gestrichenen binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlags-
listen aufzugeben.
§ 12.
Der Wahlleiter versieht die Vorschlagslisten mit dem Tage des Einganges
und einem Buchstaben nach der Reihenfolge des Einganges.
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald dem be-
vollmächtigten Vertreter (§ 8 Abs. 3) mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine
Frist zu setzen.
§ 13.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden,
oder wenn sie den Vorschriften des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen und der Mangel
nicht rechtzeitig behoben wird.
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