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Ist ein vorgeschlagener Vertrauensmann oder Ersatzmann nicht in der im
§ 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt der bevollmächtigte
Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach,
so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen.
Enthält eine Vorschlagsliste eine größere als die zugelassene Zahl von
Vertrauens- und Ersatzmännern, so werden diejenigen Vorgeschlagenen gestrichen,
deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen.
§ 14.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander ver-
bunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegen-
über als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unter-
zeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter (§ 8 Abs. 3)
übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag,
bei mehreren Wahltagen vor dem ersten Tage, die Erklärung abgeben, daß die
Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung
über die Verbindung ungültig.
§ 15.
Die Beseitigung der Anstände soll bis zum Ablauf des elften Tages vor
dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen vor dem ersten Tage, beendigt sein.
Frühestens neun und spätestens drei volle Tage vor dem Wahltag, bei
mehreren Wahltagen dem ersten Tage, sind die gültigen Vorschlagslisten von
dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (§§ 9, 12) öffentlich bekannt
zu machen. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener Vorschlags-
listen hinzuweisen.
§ 16.
Wird innerhalb der Frist des § 7 nur eine Vorschlagsliste von den Arbeit-
gebern oder den versicherten Angestellten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe
keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten
in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags
als gewählt.
§ 17.
Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Zum Zwecke der Stimmabgabe kann die untere Verwaltungsbehörde ört-
liche Stimmbezirke einrichten. In diesem Falle bestimmt sie den Vorsteher der
Wahl und seinen Vertreter aus der Zahl der öffentlichen Beamten.
§ 18.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die
versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte als Ausweis, für die Arbeit-
geber eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung
nach dem Muster in Anlage 2. Bei den zweiten und folgenden Wahlen nach